OLG Bamberg - Urteil vom 08.01.2025
8 U 1/24 e
Normen:
ZPO § 88 Abs. 1; GO Art. 38 Abs. 1 S. 1; GO Art. 2; BGB § 177;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 423/23

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Heilung von Mängeln der Ladung zu einer Gemeinderatssitzung; Folgen der Unwirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses für die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters bei der Abgabe von Willenserklärungen oder Prozesshandlungen

OLG Bamberg, Urteil vom 08.01.2025 - Aktenzeichen 8 U 1/24 e

DRsp Nr. 2025/1304

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Heilung von Mängeln der Ladung zu einer Gemeinderatssitzung; Folgen der Unwirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses für die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters bei der Abgabe von Willenserklärungen oder Prozesshandlungen

1. Zu den Voraussetzungen für die Heilung von Mängeln der Ladung zu einer Gemeinderatssitzung. 2. Zu den Folgen der Unwirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses für die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters bei der Abgabe von Willenserklärungen oder Prozesshandlungen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 06.12.2023, Az. 24 O 423/23, wird zurückgewiesen.

2. Das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 06.12.2023, Az. 24 O 423/23, wird in Ziffer 1 des Tenors dahingehend berichtigt, dass die darin genannte Urkunde die Bezeichnung "UVZ-Nr. R xxxx/2022" trägt.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von xxxxxx € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.