FG Münster - Beschluss vom 07.05.2024
12 V 660/24 E
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1, 2 Nr. 2;

Zulässigkeit des Antrags an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide

FG Münster, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 12 V 660/24 E

DRsp Nr. 2024/8187

Zulässigkeit des Antrags an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide

Eine Vollstreckung droht im Sinne des § 69 Abs. 4 FGO nur, wenn die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen hat oder sie jedenfalls aus Sicht eines objektiven Beobachters so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, sich zunächst noch an die Finanzbehörde zu wenden. Daran fehlt es, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung die Vollstreckung bereits beendet war. Der Antrag an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ist dann unzulässig. Für den Antragsteller ist es zumutbar, die begehrte vorläufige Rückzahlung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu verfolgen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1, 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 17.09.2020.

Die Antragsteller wurden in den Jahren 2016 bis 2018 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Grundstücksgemeinschaft, an der die Antragstellerin beteiligt ist.