BFH - Beschluss vom 04.09.2024
XI S 6/24
Normen:
FGO § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 133a;
Fundstellen:
BB 2024, 2261
BFH/NV 2024, 1365
Vorinstanzen:
BFH, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 49/23

Zulässigkeit des (vollständigen) Absehens von einer Begründung bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Anwendung der Begründungserleichterung hinsichtlich Verletzung rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen XI S 6/24

DRsp Nr. 2024/12276

Zulässigkeit des (vollständigen) Absehens von einer Begründung bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Anwendung der Begründungserleichterung hinsichtlich Verletzung rechtlichen Gehörs

1. NV: Aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof (BFH) von der Begründungserleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gebrauch gemacht hat, kann nicht geschlossen werden, dass er das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verletzt hat. 2. NV: Dies gilt auch in einem Fall, in dem der BFH den Rechtsstreit gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das Finanzgericht zurückverwiesen hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2024 - XI B 49/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 133a;

Gründe

I.