BVerfG - Beschluss vom 22.03.2006
1 BvR 97/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; PartGG § 2 Abs. 2 ; HGB § 18 Abs. 2 ; StBerG § 43 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2006, 172
DB 2006, 2118
DStRE 2006, 960
NJW 2006, 1499
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 12/05

Zulässigkeit des Zusatzes Steuerberatung im Partnerschaftsregister für Rechtsanwälte

BVerfG, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 97/06

DRsp Nr. 2006/10959

Zulässigkeit des Zusatzes "Steuerberatung" im Partnerschaftsregister für Rechtsanwälte

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Zivilgerichte davon ausgehen, dass nach § 2 Abs. 2 PartGG entsprechend geltende Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB verbiete im Namen einer Partnerschaft die nach § 43 Abs. 4 S. 3 StBerG für Rechtsanwälte grundsätzlich zulässige Verwendung des Zusatzes "Steuerberatung", weil bei objektivierter Sicht eines in Steuersachen Ratsuchenden davon auszugehen sei, dass die Bezeichnung "Steuerberatung" mit der Berufsausübung eines Steuerberaters gleichgesetzt werden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; PartGG § 2 Abs. 2 ; HGB § 18 Abs. 2 ; StBerG § 43 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Rechtsanwälte mit dem der Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" angefügten Zusatz "... und Steuerberatung" in das Partnerschaftsregister eingetragen werden können.

1. Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte und ihre Partnerschaft ist mit dem Namen "J. - K. & Partner Rechtsanwälte" in das Partnerschaftsregister eingetragen. Sie haben die Eintragung der Änderung des Namens in "J. - K. & Partner Rechtsanwälte und Steuerberatung" beantragt.