VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.02.2025
2 S 1770/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1; VwGO § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 25.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2079/22

Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt; Bemessung des Streitwerts einer Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Gebührenbescheid

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2025 - Aktenzeichen 2 S 1770/24

DRsp Nr. 2025/1892

Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt; Bemessung des Streitwerts einer Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Gebührenbescheid

1. Eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn gegen diesen rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.01.1990 - 1 A 36.86 - BVerwGE 84, 306, juris Rn. 35; Urteil vom 31.01.1956 - V C 63.54 - Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO - Verwaltungsakt Ziff. 2 Nichtigkeit Nr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.1960 - 1 S 387/59 - VerwRspr 1961, 236). 2. Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Gebührenbescheid bemisst sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach der Höhe der mit dem Bescheid festgesetzten Gebühren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2024 - 1 K 2079/22 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 127.431,49 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1; VwGO § 42 Abs. 1;

Gründe