AG Hamm, vom 29.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 90/2023
AG Hamm, vom 29.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 EV 586/23
Zulässigkeit einer ausschließlich schriftlich eingelegten Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts zum Anwaltsgerichtshof; Anwaltliche Berufspflichten hinsichtlich der Nutzung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2025 - Aktenzeichen 2 AGH 8/25
DRsp Nr. 2025/13844
Zulässigkeit einer ausschließlich schriftlich eingelegten Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts zum Anwaltsgerichtshof; Anwaltliche Berufspflichten hinsichtlich der Nutzung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
1. Der Zulässigkeit einer Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts zum AGH steht nicht entgegen, dass sie ausschließlich schriftlich und nicht per beA ("besonderes elektronisches Anwaltspostfach") eingelegt worden ist, weil insofern - in verfassungskonformer Auslegung von § 143 Abs. 2BRAO - die Bestimmung des § 37BRAO und nicht §§ 32d S. 2 StPO, 116 Abs. 1 S. 2 BRAO anzuwenden ist (Bestätigung v. Senat, Urteil vom 21.04.2023 - 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 4; a.A.: AGH Berlin, Urteil vom 18.09.2024 - AGH 14/23, BeckRS 2024, 32836 Rn. 6 ff.).
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