BGH - Urteil vom 25.10.2010
II ZR 115/09
Normen:
GmbHG § 35 Abs. 1 S. 2; HGB § 15; HGB § 140; ZPO § 50 Abs. 1; ZPO § 52; ZPO § 57 Abs. 1; ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 139; BGB § 29; FamFG § 394 Abs. 1;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 1223
DB 2010, 2719
MDR 2011, 56
NJW-RR 2011, 115
NotBZ 2011, 122
WM 2010, 2362
ZIP 2010, 2444
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 48/08
LG Frankfurt an der Oder, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 322/07

Zulässigkeit einer Klage gegen eine Gesellschaft trotz Niederlegung des Amtes durch den einzigen Geschäftsführer einer GmbH und eines deshalb fehlenden gesetzlichen Vertreters; Parteifähigkeit einer während des Prozesses im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH bei substanziierter Behauptung des Vorhandenseins von Gesellschaftsvermögen durch den Kläger

BGH, Urteil vom 25.10.2010 - Aktenzeichen II ZR 115/09

DRsp Nr. 2010/20721

Zulässigkeit einer Klage gegen eine Gesellschaft trotz Niederlegung des Amtes durch den einzigen Geschäftsführer einer GmbH und eines deshalb fehlenden gesetzlichen Vertreters; Parteifähigkeit einer während des Prozesses im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH bei substanziierter Behauptung des Vorhandenseins von Gesellschaftsvermögen durch den Kläger

a) Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig. b) Wird während eines Prozesses die beklagte GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, bleibt sie parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GmbHG § 35 Abs. 1 S. 2; HGB § 15; HGB § 140; ZPO § 50 Abs. 1; ZPO § 52; ZPO § 57 Abs. 1; ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 139; BGB § 29; FamFG § 394 Abs. 1;

Tatbestand