Die Klägerin ist Zahnärztin und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Den im Anlagenverzeichnis ihrer Gewinnermittlung aufgeführten PKW nutzt sie -insoweit unstreitig- zu 10 % für betriebliche Zwecke. In der Gewinnermittlung für das Streitjahr hat sie die angefallenen Kfz-Kosten (= 27.062 DM) zu 100 % berücksichtigt und wegen der privaten Nutzung des PKW von der 1 % - Regelung gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG Gebrauch gemacht (Wert der Privatnutzung = 10.734 DM), so dass sich insoweit per Saldo eine negative Ergebnisauswirkung in Höhe von 16.328 DM ergab.
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