BFH - Urteil vom 16.09.2014
X R 38/13
Normen:
EStG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 90/12

Zulässigkeit von Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes für Nachbetreuungspflichten

BFH, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen X R 38/13

DRsp Nr. 2015/95

Zulässigkeit von Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes für Nachbetreuungspflichten

NV: Ein für einen Versicherungsmakler tätig werdender Handelsvertreter hat keine gesetzliche Verpflichtung, die von ihm vermittelten Verträge nachzubetreuen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass er selbst eine Zulassung gemäß § 34c GewO besitzt.

Ist ein Vermögensberater nicht vertraglich zur Nachbetreuung der von ihm vermittelten Verträge verpflichtet, so ist er auch nicht berechtigt, Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes für Nachbetreuungspflichten zu bilden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1;

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 1999 selbstständiger Handelsvertreter und hat jeweils einen Gewerbebetrieb als Vermögensberater der A AG und als Leiter der Geschäftsstelle Y der AG (Geschäftsstelle) in Hamburg. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger hat sowohl eine gewerberechtliche Zulassung gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) als auch gemäß § 34d GewO.