I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 1999 selbstständiger Handelsvertreter und hat jeweils einen Gewerbebetrieb als Vermögensberater der A AG und als Leiter der Geschäftsstelle Y der AG (Geschäftsstelle) in Hamburg. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger hat sowohl eine gewerberechtliche Zulassung gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) als auch gemäß § 34d GewO.
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