BFH - Beschluss vom 18.11.2025
VIII S 16/25
Normen:
FGO § 86 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2026, 159

Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im In-Camera-Verfahren; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

BFH, Beschluss vom 18.11.2025 - Aktenzeichen VIII S 16/25

DRsp Nr. 2025/14571

Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im In-Camera-Verfahren; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

NV: Die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im In-Camera-Verfahren, dass das Finanzgericht (FG) die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat, ist dann nicht gegeben, wenn das FG sich dahingehend einlässt, dass es die --vom Finanzamt konkret dargelegten-- Verweigerungsgründe für naheliegend halte.

Tenor

Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FGO § 86 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im finanzgerichtlichen Verfahren ... um das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht (FG) hat mit Verfügung vom 03.03.2025 den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) aufgefordert, die Betriebsprüfungs(BP)-Akten beziehungsweise BP-Handakten der A Ltd. sowie der B GmbH für die Streitjahre vorzulegen. Nach erfolgter Akteneinsicht hat der Kläger und Antragsteller (Kläger) mit Schriftsatz vom 23.04.2025 beantragt, Akteneinsicht in folgende aus den BP-Akten ausgeheftete Blätter zu erhalten:

BP-Akte A Ltd.: Bl. ... bis ...

BP-Akte B GmbH: Bl. ... bis ... sowie ... bis ...