Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Beteiligten streiten im finanzgerichtlichen Verfahren ... um das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Das Finanzgericht (FG) hat mit Verfügung vom 03.03.2025 den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) aufgefordert, die Betriebsprüfungs(BP)-Akten beziehungsweise BP-Handakten der A Ltd. sowie der B GmbH für die Streitjahre vorzulegen. Nach erfolgter Akteneinsicht hat der Kläger und Antragsteller (Kläger) mit Schriftsatz vom 23.04.2025 beantragt, Akteneinsicht in folgende aus den BP-Akten ausgeheftete Blätter zu erhalten:
BP-Akte A Ltd.: Bl. ... bis ...
BP-Akte B GmbH: Bl. ... bis ... sowie ... bis ...
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