AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2024
1 AGH 25/24
Normen:
BRAO § 46 Abs. 1; BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4; BRAO § 46a;

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Rechtsanwaltszulassung für die Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber; Beschränkung der Tätigkeit auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 25/24

DRsp Nr. 2025/3677

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Rechtsanwaltszulassung für die Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber; Beschränkung der Tätigkeit auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers

Die Beschränkung der Befugnisse der Syndikusrechtsanwältin zur Beratung und Vertretung auf Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin ist eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung. Daher stellt eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat. Auf den Umfang der Beratungstätigkeit eines Dritten kommt es dabei nicht an.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 1; BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4; BRAO § 46a;

Tatbestand