FG Münster - Urteil vom 16.12.2024
5 K 2205/20 U,AO
Normen:
UStG § 27 Abs. 19 S. 3; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1;

Zulassung der Abtretung von Forderungen aus einem Werkvertrag hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge

FG Münster, Urteil vom 16.12.2024 - Aktenzeichen 5 K 2205/20 U,AO

DRsp Nr. 2025/2630

Zulassung der Abtretung von Forderungen aus einem Werkvertrag hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 27 Abs. 19 S. 3; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Zulassung bzw. Annahme der Abtretung von Forderungen der Klägerin (T GmbH & Co. KG) gegen die Firma A GmbH (nachfolgend: A) gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) durch den Beklagten.

Die Klägerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, ist Bauunternehmerin mit Sitz in U.

In den Streitjahren 2012 und 2013 erbrachte sie unter anderem Bauleistungen (...) an die in G ansässige A, die als Bauträgerin tätig war. A gehört zu einer Firmengruppe, der auch die B GmbH (HRB xxx1 beim Amtsgericht G) angehört, welche als Unternehmensgegenstand u.a. [...] die unternehmerische Leitung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an der A GmbH, hat.

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