BFH - Beschluss vom 21.02.2025
XI B 53/24
Normen:
FGO § 52a Abs. 3 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 2025, 662
BFH/NV 2025, 524
AO-StB 2025, 143
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 197/23

Zulassung der Revision bei Stützung des Urteils eines Finanzgerichts kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe (Mehrfachbegründung); Wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur

BFH, Beschluss vom 21.02.2025 - Aktenzeichen XI B 53/24

DRsp Nr. 2025/2718

Zulassung der Revision bei Stützung des Urteils eines Finanzgerichts kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe (Mehrfachbegründung); Wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur

1. NV: Ist ein Urteil eines Finanzgerichts kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 2. NV: Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Postfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit der tatsächlich versendenden Person übereinstimmt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.07.2024 - 8 K 197/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 3 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe