BFH - Beschluss vom 28.08.2018
VIII B 5/18
Normen:
EStG § 3 Nr. 26; EStG § 3 Nr. 26a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 697
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2006/16

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (hier verneint); Finanzgerichtliche Anwendung einer von ihm erkannte und inhaltlich akzeptierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lediglich unzutreffend auf den konkreten Einzelfall

BFH, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen VIII B 5/18

DRsp Nr. 2025/10176

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (hier verneint); Finanzgerichtliche Anwendung einer von ihm erkannte und inhaltlich akzeptierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lediglich unzutreffend auf den konkreten Einzelfall

NV: Für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ist es nicht ausreichend, wenn das Finanzgericht eine von ihm erkannte und inhaltlich akzeptierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lediglich unzutreffend auf den konkreten Einzelfall angewandt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2017 - 15 K 2006/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26; EStG § 3 Nr. 26a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt haben, sind diese nicht gegeben.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.