AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2024
1 AGH 9/24
Normen:
BRAO § 59 Abs. 2; BRAO § 59b Abs. 2; BRAO § 59i Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 2550
DStRE 2025, 698

Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin gem. § 59 Abs. 2 BRAO als anwaltliche Beratungsgesellschaft (verneint); Herausgehobene Bedeutung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 9/24

DRsp Nr. 2024/10871

Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin gem. § 59 Abs. 2 BRAO als anwaltliche Beratungsgesellschaft (verneint); Herausgehobene Bedeutung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege

1. Eine Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin kann nicht gem. § 59 Abs. 2 BRAO als anwaltliche Beratungsgesellschaft zugelassen werden. 2. Als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO können nur anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften verstanden werden, die nach §§ 59b ff. BRAO zugelassen sind. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der betreffenden Vorschriftem sowie dem Wortlautvergleich mit entsrpechenden Normen anderer Berufsgruppen sowie aus der ausdrücklichen Gesetzesbegründung. 3. Dieses Verständnis des § 59i Abs. 1 S. BRAO begegnet im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege sowie im Interesse einer in der Praxis mit vertretbarem Aufwand möglichen und ordnungsgemäßen Kontrollmöglichkeit der Rechtsanwaltskammern auch keinen verfassungsrechtlichen und keinen unionsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.