AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2024
1 AGH 11/24
Normen:
BRAO § 59b;
Fundstellen:
DStR 2024, 2606
DStRE 2025, 701

Zulassung einer Steuerrechts-GmbH als Berufsausübungsgesellschaft

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 11/24

DRsp Nr. 2024/11029

Zulassung einer Steuerrechts-GmbH als Berufsausübungsgesellschaft

§ 59 Abs. 1S. 1 BRAO erlaubt den Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften. Hieraus lässt sich das "Gebot der aktiven Mitarbeit" der Gesellschafter in der Berufsausübungsgesellschaft ableiten. Das Ziel des Gebots der aktiven Mitarbeit in Form der Sicherung der Unabhängigkeit der Berufsausübungsgesellschaft und ihrer Gesellschafter wird dadurch erreicht, dass durch die bestehende Zulassungspflicht die Gesellschafter der nachgeordneten Berufsausübungsgesellschaft(en) das Gebot der aktiven Mitarbeit erfüllen. Zumindest für diese Form der "mehrstöckigen" Beteiligung ist das Erfordernis des "mitarbeitenden Gesellschafters" nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29.02.2024 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft vom 17.11.2023 unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu jeweils 50 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 75.000,-- Euro festgesetzt.