LSG Bayern - Beschluss vom 21.10.2024
L 12 KA 16/23
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 12/21

Zulassung eines Facharztes mit hälftigem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung

LSG Bayern, Beschluss vom 21.10.2024 - Aktenzeichen L 12 KA 16/23

DRsp Nr. 2025/6066

Zulassung eines Facharztes mit hälftigem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung

Die vertragsärztliche Zulassung nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V stellt die rechtliche Grundlage für eine Teilnahme des Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung dar. Sie beinhaltet die Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung. Gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 HS. 2 SGB V bewirkt sie, dass der Vertragsarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Der Versorgungsauftrag enthält eine Bestimmung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung und -berechtigung. Zulassung und Versorgungsauftrag stellen eine untrennbare Einheit dar.

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. März 2023, S 38 KA 12/21, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf eine weitere Teilzulassung des Klägers.

1. 2.