Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. November 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 29. März 2016 zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin für die von ihr bis zum 30. September 2019 bei der M. ausgeübte Tätigkeit zuzulassen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
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