LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.05.2025
17 SLa 209/24
Normen:
ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; ZPO § 233; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 774/20

Zum Anspruch auf Leistung weiterer Mehrflugstundenvergütung; Anforderung an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung; Auswkirkung von Abschlüssen meherer Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.05.2025 - Aktenzeichen 17 SLa 209/24

DRsp Nr. 2025/13004

Zum Anspruch auf Leistung weiterer Mehrflugstundenvergütung; Anforderung an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung; Auswkirkung von Abschlüssen meherer Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge ist unwirksam, wenn keine Kollisionsregelung für den Fall besteht, dass unterschiedliche Tarifwerke abgeschlossen werden. Das führt insoweit zur Teilunwirksamkeit der Klausel und damit zum Wegfall der vereinbarten Dynamik.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2020 - 10 Ca 774/20 - wie folgt abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; ZPO § 233; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; TVG § 4 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch auf Bezahlung von weiterer Mehrflugstundenvergütung für den Zeitraum von März 2016 bis Dezember 2019.