LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.05.2025
17 SLa 1202/24
Normen:
ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; ZPO § 233; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7904/19

Zum Anspruch auf Zahlung weiterer Mehrflugstundenzuschläge; Anorderungen an die Zulässigkeit der Anschlussberufung; Auswirkung des Abschlusses mehrerer Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften; Zustandekommen einer Bezugnahmeklausel als vertragliche Regelung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.05.2025 - Aktenzeichen 17 SLa 1202/24

DRsp Nr. 2025/12997

Zum Anspruch auf Zahlung weiterer Mehrflugstundenzuschläge; Anorderungen an die Zulässigkeit der Anschlussberufung; Auswirkung des Abschlusses mehrerer Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften; Zustandekommen einer Bezugnahmeklausel als vertragliche Regelung

Der klagenden Partei steht ein Anspruch auf Zahlung von Mehrflugstundenvergütung ab der Überschreitung ihrer jeweiligen individuellen monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 MTV Nr. 5b i.V.M. der Protokollnotiz I Nr. 19 sowohl in Bezug auf die erste tarifvertragliche Auslösegrenze als auch in Bezug auf die weiteren Auslösegrenzen zu. In Bezug auf die erste in § 9 MTV Nr. 5b geregelte Auslösegrenze ist der Pro-rata-temporis-Grundsatz anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 10 Ca 7904/19 - vom 8. September 2020 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.347,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von

930,97 EUR seit dem 29. März 2016,

70,84 EUR seit dem 28. April 2016,

689,99 EUR seit dem 28. Mai 2016,

659,87 EUR seit dem 28. Juni 2016,

1.543,31 EUR seit dem 28. Juli 2016,

1.158,65 EUR seit dem 30. August 2016,