Zum Begriff der Ausschließlichkeit bei der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 1 K 2605/10
DRsp Nr. 2013/24700
Zum Begriff der Ausschließlichkeit bei der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen
Die Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder daneben von Kapitalvermögen wird durch Veräußerung des (einzigen) Grundstücks, sodann der Anlage des Veräußerungserlöses und späterer Anschaffung eines neuen Grundstücks in schädlicher Weise unterbrochen.
Streitig ist, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann.
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