BFH - Beschluss vom 11.11.2024
V B 52/23
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155 S. 1; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 4; ZPO § 139 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2024, 2902
BFH/NV 2025, 168
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 176/19

Zum Erfordernis eines Schriftsatznachlasses

BFH, Beschluss vom 11.11.2024 - Aktenzeichen V B 52/23

DRsp Nr. 2024/15031

Zum Erfordernis eines Schriftsatznachlasses

NV: Erteilt das Finanzgericht (FG) einen Hinweis auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte, mit denen die Beteiligten erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten, entgegen § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 139 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) erstmals in der mündlichen Verhandlung und ist einem Beteiligten eine sofortige Erklärung zu diesem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, soll das FG auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO gewähren. Verstößt das FG hiergegen, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.02.2023 - 11 K 176/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155 S. 1; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 4; ZPO § 139 Abs. 5;

Gründe

I.