I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 31.03.2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über den versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen ab dem 01.08.2018 bei der kardiologischen Behandlung von stationär bei der Klägerin aufgenommenen Patienten sowie über das Bestehen von Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung ab diesem Zeitraum.
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