LSG Bayern - Urteil vom 27.06.2024
L 14 BA 34/23
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 26/21

Zum Statusfeststellungsverfahren eines dienstleistungserbringenden Honorararztes im Krankenhaus; Erbringung einer Dienstleistung des beigeladenen Honorarztes im Namen der Krankenhausträgerin 1unter Aussetzung eines erheblichen Unternehmerrisikos; Konkreten Umstände des individuellen Sachverhaltes maßgeblich für Statusfeststellung; Überwiegen der geringen Eingliederung bei der Klägerin

LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen L 14 BA 34/23

DRsp Nr. 2026/8468

Zum Statusfeststellungsverfahren eines dienstleistungserbringenden Honorararztes im Krankenhaus; Erbringung einer Dienstleistung des beigeladenen Honorarztes im Namen der Krankenhausträgerin 1unter Aussetzung eines erheblichen Unternehmerrisikos; Konkreten Umstände des individuellen Sachverhaltes maßgeblich für Statusfeststellung; Überwiegen der geringen Eingliederung bei der Klägerin

Es ist völlig untypisch für eine abhängige Beschäftigung, wenn die Leistungserbringung durch eigene Erfüllungsgehilfen erbracht werden darf und wird. In diesem Fall stellt der Auftragnehmer nicht nur seine Arbeitskraft zur Verfügung, sondern seine gesamte Praxisstruktur, für die er die Kosten trägt.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 31.03.2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen ab dem 01.08.2018 bei der kardiologischen Behandlung von stationär bei der Klägerin aufgenommenen Patienten sowie über das Bestehen von Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung ab diesem Zeitraum.