1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. August 2022 - W 7 E 22.1074 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2023 - 19 CE 22.1955 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.
2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. August 2022 - W 7 E 22.1074 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2023 - 19 CE 22.1955 -werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
5. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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