Die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO für die Jahre 2011 bis 2014 jeweils vom 13. Dezember 2018, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2022, werden dahin gehend geändert, dass Gewinne aus der Veräußerung und Vermietung von Ferienwohnungen, die im Eigentum der damals Beteiligten A und C standen, nicht als gewerbliche Einkünfte der Bauherrengemeinschaft E berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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