FG Münster - Urteil vom 14.11.2024
3 K 2383/23 F
Normen:
BewG § 160; BBergG § 3 Abs. 4;

Zuordnung einer als Abbauland dienenden wirtschaftlichen Einheit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

FG Münster, Urteil vom 14.11.2024 - Aktenzeichen 3 K 2383/23 F

DRsp Nr. 2024/15544

Zuordnung einer als Abbauland dienenden wirtschaftlichen Einheit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 160; BBergG § 3 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die wirtschaftliche Einheit G01 in N. mit [...] Hektar, die als Abbauland dient, dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zuzuordnen ist.

Der Kläger ist am 00.00.2017 Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes geworden, der überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wird. Der Grundbesitz in N., G01 mit [...] Hektar, war ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt, diente am Bewertungsstichtag aber als Abbauland [...] durch einen Pächter und ist im Kataster als Tagebau ausgewiesen.

[...]

Der Pachtvertrag war gem. § 3 Pachtvertrag ursprünglich auf 15 Jahre angelegt und verlängert sich ohne Kündigung stillschweigend um ein Jahr. Der auf 5 Jahre abgeschlossene Gestattungsvertrag hinsichtlich der Deponie verlängert sich gem. § 9 Gestattungsvertrag ebenfalls stillschweigend jährlich, sollte er nicht gekündigt werden.