LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 03.09.2025
L 2 BA 24/25
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
NZA 2026, 102
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 74/18

Zuordnung einer Tätigkeit als Lehrer nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.09.2025 - Aktenzeichen L 2 BA 24/25

DRsp Nr. 2025/11101

Zuordnung einer Tätigkeit als Lehrer nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit

1. Auch bei der Statusbeurteilung von Lehrern sind die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Kriterien zur Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit heranzuziehen. 2. Schon eine Einbindung in Abrechnungsstrukturen kann für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Entsprechendes gilt, soweit die Tätigkeit sich auf die Verwertung der persönlichen Arbeitskraft im Sinne einer dienenden Teilhabe an einer von der Auftraggeberin gesamtverantworteten Dienstleistung beschränkt. 3. Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ein selbstständiger Unternehmer ist nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben und eine Beschäftigung nicht auf längere Zeit angelegt sein muss. Vorübergehende oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten schließen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus.