Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beteiligten streiten - nunmehr für das Jahr 2012 - darüber, ob Darlehensforderungen, die einem Kommanditisten gegenüber einer Kapitalgesellschaft, an der er lediglich mittelbar beteiligt ist, zustehen, zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen gehören. Bejahendenfalls wäre über den Zeitpunkt einer Teilwertabschreibung der Forderungen aufgrund wirtschaftlicher Erfolglosigkeit der darlehensempfangenden Kapitalgesellschaft zu befinden.
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