Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Streitig ist, ob Darlehensforderungen, die der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG gegen eine GmbH, an der er selbst nur mittelbar beteiligt ist, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen jenes Kommanditisten gehört. Ferner ist streitig, zu welchem Zeitpunkt die Darlehensforderungen im Hinblick auf eine finanzielle Krise der darlehensempfangenden GmbH auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben wären.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im April 2011 gegründet wurde und eine Holding-Funktion ausübt. Alleiniger Kommanditist ist der Beigeladene. Komplementärin ist die C GmbH, die ebenfalls im April 2011 gegründet wurde. Alleiniger Gesellschafter der C GmbH war zunächst der Beigeladene. Im Zuge der Gründung der Klägerin brachte er die GmbH-Beteiligung ins Gesamthandsvermögen der Klägerin ein, so dass eine sog. "Einheits-KG" entstand.
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