FG Münster - Urteil vom 20.03.2015
4 K 1438/14 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 2 S. 3;

Zuordnung von Darlehensforderungen eines Kommanditisten gegenüber einer Kapitalgesellschaft zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen; Zeitpunkt der Abschreibung der Darlehensforderungen im Hinblick auf eine finanzielle Krise der darlehensempfangenden GmbH auf den niedrigeren Teilwert

FG Münster, Urteil vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 4 K 1438/14 F

DRsp Nr. 2024/14474

Zuordnung von Darlehensforderungen eines Kommanditisten gegenüber einer Kapitalgesellschaft zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen; Zeitpunkt der Abschreibung der Darlehensforderungen im Hinblick auf eine finanzielle Krise der darlehensempfangenden GmbH auf den niedrigeren Teilwert

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob Darlehensforderungen, die der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG gegen eine GmbH, an der er selbst nur mittelbar beteiligt ist, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen jenes Kommanditisten gehört. Ferner ist streitig, zu welchem Zeitpunkt die Darlehensforderungen im Hinblick auf eine finanzielle Krise der darlehensempfangenden GmbH auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben wären.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im April 2011 gegründet wurde und eine Holding-Funktion ausübt. Alleiniger Kommanditist ist der Beigeladene. Komplementärin ist die C GmbH, die ebenfalls im April 2011 gegründet wurde. Alleiniger Gesellschafter der C GmbH war zunächst der Beigeladene. Im Zuge der Gründung der Klägerin brachte er die GmbH-Beteiligung ins Gesamthandsvermögen der Klägerin ein, so dass eine sog. "Einheits-KG" entstand.