BFH - Urteil vom 16.01.2025
IV R 28/23
Normen:
EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 2 S. 1; EStG § 15a Abs. 1; EStG § 15a Abs. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
DStR 2025, 755
DB 2025, 984
DStRE 2025, 503
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 46/20

Zur Auswirkung der Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auf die Höhe des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG und zum Begriff des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG

BFH, Urteil vom 16.01.2025 - Aktenzeichen IV R 28/23

DRsp Nr. 2025/3774

Zur Auswirkung der Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auf die Höhe des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG und zum Begriff des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG

1. Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lässt das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG unberührt. Sie ist daher nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG einzubeziehen. 2. Ein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG liegt in der Regel vor, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden, die auf diese Weise stehen gebliebene Gewinne aufzehren können (Bestätigung der Rechtsprechung). Kann der Kommanditist frei über das auf dem für ihn geführten Gesellschafterkonto bestehende Guthaben verfügen, spricht dies gegen die Einordnung des Kontos als Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.09.2023 - 13 K 46/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 2 S. 1; EStG § 15a Abs. 1; EStG § 15a Abs. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

I.