LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.03.2026
L 10 BA 23/23
Normen:
SGB V § 124; SGB V § 125; SGB V § 7a;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BA 116/19

Zur Einordnung der Tätigkeit eines zugelassenen Physiotherapeuts als abhängig Beschäftigter oder Selbständiger; Keine abhängige Beschäftigung bei Nutzung einer zugelassenen Praxis gegen Mietzahlung für einen fest vereinbarten Raum mit funktionsgerechter Ausstattung für ein Zeitfenster

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.03.2026 - Aktenzeichen L 10 BA 23/23

DRsp Nr. 2026/4911

Zur Einordnung der Tätigkeit eines zugelassenen Physiotherapeuts als abhängig Beschäftigter oder Selbständiger; Keine abhängige Beschäftigung bei Nutzung einer zugelassenen Praxis gegen Mietzahlung für einen fest vereinbarten Raum mit funktionsgerechter Ausstattung für ein Zeitfenster

Ein in den Jahren 2018/2019 nicht nach §§ 124,125 SGB V zugelassener Physiotherapeut ist nicht abhängig beschäftigt, wenn er in einer nach dem SGB V zugelassenen Praxis gegen Mietzahlung für ein Zeitfenster einen fest vereinbarten Raum mit funktionsgerechter Ausstattung nutzt, in diesem ausschließlich Patienten behandelt, mit denen er selbst einen Behandlungsvertrag abschließt, die Termine selbst vereinbart, für die Patienten eine eigene Buchführung pflegt und im Übrigen nur für die Abrechnung mit den Kostenträgern die Zulassung und das Abrechnungsprogramm des Praxisinhabers nutzt, der im Gegenzug einen festgelegten Anteil der Vergütung einbehält.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Auslagen im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 124; SGB V § 125; SGB V § 7a;

Tatbestand