LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.09.2025
L 12 SF 185/22
Normen:
GKG KV Nr. 9000 Nr. 3; GKG Anmerkung Abs. 4 zu KV Nr. 9000;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SF 47/22

Zur Erhebung von Auslagen für die Übersendung von Akten auf CD im Rahmen einer auf Antrag gewährten Akteneinsicht; Akteneinsicht in Patientenakte durch Prozessbevollmächtigten; Zulässigkeit der Erhebung einer Dokumentenpauschale für die Gewährung von Akteneinsicht

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.09.2025 - Aktenzeichen L 12 SF 185/22

DRsp Nr. 2026/209

Zur Erhebung von Auslagen für die Übersendung von Akten auf CD im Rahmen einer auf Antrag gewährten Akteneinsicht; Akteneinsicht in Patientenakte durch Prozessbevollmächtigten; Zulässigkeit der Erhebung einer Dokumentenpauschale für die Gewährung von Akteneinsicht

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.08.2022, S 7 SF 47/22 E, aufgehoben.

II. Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 28.03.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG KV Nr. 9000 Nr. 3; GKG Anmerkung Abs. 4 zu KV Nr. 9000;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Auslagen für die Übersendung von Akten auf CD im Rahmen einer auf Antrag gewährten Akteneinsicht.

In dem beim Sozialgericht Bayreuth (SG) geführten Klageverfahren S 10 KR 624/21 beantragte die dortige Beklagte und hiesige Erinnerungsführerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Akteneinsicht in die Patientenakte der dortigen Klägerin und bat um deren Übersendung. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.03.2022 wurde der Bg per Post die Patientenakte auf einer CD, die die Bevollmächtigten der Klägerin zuvor an das SG übersandt hatten, zur Einsichtnahme übermittelt und mit Schreiben vom 12.05.2022 an das SG zurückgeschickt.