FG Münster - Urteil vom 12.12.2006
13 K 5352/01 F
Normen:
DBA-Spanien Art. 11 Art. 13 ; EStG § 2a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1073
EFG 2007, 1025

Zur Frage der Zurechnung und Ausgleichsfähigkeit eines Verlusts aus der Veräußerung einer Gesellschafterdarlehensforderung gegenüber einer in Spanien gewerblich tätigen inländischen KG

FG Münster, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 13 K 5352/01 F

DRsp Nr. 2007/6278

Zur Frage der Zurechnung und Ausgleichsfähigkeit eines Verlusts aus der Veräußerung einer Gesellschafterdarlehensforderung gegenüber einer in Spanien gewerblich tätigen inländischen KG

1. Erleidet eine deutsche Obergesellschaft aus der Veräußerung eines Gesellschafterdarlehens an eine inländische Publikums-KG mit einem Hotelbetrieb in Spanien einen Verlust, so ist dieser gem. § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht in Deutschland ausgleichsfähig, wenn die Zinserträge aus dem Darlehen aufgebraucht sind. 2. Zinserträge wie auch Verluste im Sonderbetriebsvermögen der Obergesellschaft unterliegen gem. Art. 11 Abs. 1 DBA-Spanien nach dem Zinsartikel dem deutschen Besteuerungsrecht; sie sind nicht Bestandteil des gewerblichen Gewinns, obwohl sie nach deutschem Recht Sonderbetriebseinnahmen sind. 3. Verluste aus der Veräußerung der Darlehens- und Zinsansprüche unterliegen ebenso dem deutschen Besteuerungsrecht. Für die Darlehensansprüche ergibt sich das aus Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien. Für Verluste aus den Zinsansprüchen ergibt sich das deutsche Besteuerungsrecht entweder aus Art. 11 oder Art. 13 DBA-Spanien. 4. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn möglicherweise der Betriebsstättenvorbehalt der Art. 11 Abs. 5, 13 Abs. 2 DBA-Spanien eingreift.