BFH - Beschluss vom 21.11.2024
VI B 18/24
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 110; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 2902
BFH/NV 2025, 174
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 131/20

Zur Reichweite übereinstimmender Erledigungserklärungen

BFH, Beschluss vom 21.11.2024 - Aktenzeichen VI B 18/24

DRsp Nr. 2024/15036

Zur Reichweite übereinstimmender Erledigungserklärungen

1. NV: Übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten zur Erledigung der Hauptsache beenden den Rechtsstreit in gleicher Weise wie ein Urteil, ohne allerdings materielle Rechtskraft zu entfalten. 2. NV: Durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in einem Rechtsstreit, der vom Kläger nur zur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft eines Steuerbescheids geführt wurde, wird die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12.02.2024 - 5 K 131/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 110; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist bei erheblichen Zweifeln gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).