Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12.02.2024 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist bei erheblichen Zweifeln gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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