LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.03.2025
5 SLa 134/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 06.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1402/23

Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigng; Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses; Erfordernis des Wegfalls einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2025 - Aktenzeichen 5 SLa 134/24

DRsp Nr. 2025/13020

Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigng; Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses; Erfordernis des Wegfalls einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

An einem dringenden betrieblichen Erfordernis fehlt es, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in demselben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens auf einem freien Arbeitsplatz zu gleichwertigen oder zu schlechteren Arbeitsbedingungen möglich ist. Höherwertige Stellen sind nicht einzubeziehen. Eine Beförderung kann nicht verlangt werden. Als frei sind nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 06.06.2024 - 1 Ca 1402/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.