LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2025
15 Sa 420/23
Normen:
ZPO § 263; AGG Art. 15 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 17 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 605
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 131/22

Zur Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren; Entschädigungsanspruch wegen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot; Möglichkeit von Schadensersatzleistungen bei Verstoß gegen Antidiskrimnierungsvorschriften

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2025 - Aktenzeichen 15 Sa 420/23

DRsp Nr. 2025/12995

Zur Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren; Entschädigungsanspruch wegen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot; Möglichkeit von Schadensersatzleistungen bei Verstoß gegen Antidiskrimnierungsvorschriften

Auch wenn Art. 17 Satz 2 RL 2000/78/EG davon ausgeht, dass eine "abschreckende" Verhaltenssteuerung im Regelfall durch einen vollständigen Ausgleich des materiellen und immateriellen Schadens erfolgt, bedarf es einer Sanktionierung durch einen vollständigen Ausgleich materiellen Schadens im Sinne einer "Geldrente als Schadensersatz" nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2023 - 1 Ca 131/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 263; AGG Art. 15 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 17 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche betreffend die Jahre 2020 bis einschließlich 2023.