Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 30. September 2021 und die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2019 und 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2019 werden aufgehoben
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Bescheide über die Höhe der Altersrente des Klägers abzuändern und dem Kläger den Monat November 1970 als Kindererziehungszeit für seine Tochter Andrea zuzuordnen und seinen Anspruch auf Altersrente auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung eines Zuschlags gemäß § 307d Abs. 1 SGB VI neu zu berechnen und verzinslich nachzuzahlen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens dem Kläger die Kindererziehungszeit für den 12. Lebensmonat seiner Tochter (November 1970) zuzuordnen ist und ihm deshalb ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung gemäß § 307d SGB VI zusteht.
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