OVG Thüringen - Beschluss vom 28.10.2024
3 ZKO 95/21
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 1; AsylG § 26 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1198/18

Zurechnung des Verschuldens gesetzlicher Vertreter für ein minderjähriges Kind im Asylverfahren

OVG Thüringen, Beschluss vom 28.10.2024 - Aktenzeichen 3 ZKO 95/21

DRsp Nr. 2025/1631

Zurechnung des Verschuldens gesetzlicher Vertreter für ein minderjähriges Kind im Asylverfahren

Ein minderjähriges Kind, welches die Anerkennung als asylberechtigt oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Wege der Ableitung von seinem minderjährigen Geschwisterkind begehrt, muss sich grundsätzlich ein Verschulden seiner vertretungsbefugten Eltern nach §§ 1629 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs 1 BGB zurechnen lasssen, wenn diese es versäumt haben, den Asylantrag gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG (ggf. i. V. m. § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG) "unverzüglich" zu stellen. Orientierungssätze: Zurechnung des Verschuldens gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Dezember 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 1; AsylG § 26 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.