Streitig ist, ob ein veräußerter Miteigentumsanteil an zwei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.
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