BGH - Beschluss vom 22.01.2025
XII ZB 450/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 3414/20
OLG Hamm, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II-9 UF 155/22

Zurechnung eines Verschuldens des Betreuers gegenüber dem Verfahrensbeteiligten gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO; Eintritt des Betreuers in das Verfahren und (Fort-)führung desselben für den Beteiligten als dessen gesetzlicher Vertreter

BGH, Beschluss vom 22.01.2025 - Aktenzeichen XII ZB 450/23

DRsp Nr. 2025/2068

Zurechnung eines Verschuldens des Betreuers gegenüber dem Verfahrensbeteiligten gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO; Eintritt des Betreuers in das Verfahren und (Fort-)führung desselben für den Beteiligten als dessen gesetzlicher Vertreter

Einem Verfahrensbeteiligten ist ein Verschulden seines Betreuers gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO nur dann zuzurechnen, wenn der Betreuer in das Verfahren eingetreten ist und es für den Beteiligten als dessen gesetzlicher Vertreter (fort-)führt (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2019 - I ZB 60/18 - FamRZ 2020, 441 und vom 3. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 26/19 - juris).

Tenor

Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO).

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: bis 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 2;

Gründe

A.