Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO).
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: bis 5.000 €
A.
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