Der Änderungsbescheid vom 8. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2017 wird dahingehend geändert, dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer über den Erwerb des Klägers aufgrund des Ablebens von Frau M das im C-Trust befindliche Vermögen nicht berücksichtigt wird. Die konkrete Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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