FG Köln - Urteil vom 31.08.2023
4 K 2275/22
Normen:
AO § 162;

Zurechnungsregeln bei Grundsteuerbewertungen, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung mit Gutachterausschuss-Ermittlungen und Verfassungsfragen zur neuen Grundsteuer

FG Köln, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 4 K 2275/22

DRsp Nr. 2025/14279

Zurechnungsregeln bei Grundsteuerbewertungen, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung mit Gutachterausschuss-Ermittlungen und Verfassungsfragen zur neuen Grundsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162;

Tatbestand

Laut Eintragung im britischen Companies House wurde die Klägerin am ....2019 dort unter der Nr. 1... eingetragen. Als "director" und als "shareholder" war zu 100 % Herr H, J aufgeführt.

Die Klägerin, vertreten durch ihren director H, erwarb mit Kaufvertrag vom ....2019, Urk. Nr. 2.../2019 des Notars K in I das ... qm große bebaute Grundstück A-Straße ... in ... J zu einem Kaufpreis von ... € von H. Der Grundbesitz war belastet mit einer Grundschuld über ... DM, der lt. Angaben im Notarvertrag noch Verbindlichkeiten der R-Bank in Höhe von ... € zugrunde lagen, sowie diversen Zwangssicherungshypotheken für das Land NRW (... €) und die Stadt J (... €), denen nach weiteren Angaben im notariellen Vertrag keine Forderungen mehr zugrunde lagen. Diese Belastungen wurden nicht übernommen, sondern sollten mit der Abwicklung des Kaufvertrags gelöscht werden. Der Kaufpreis sollte bis einschließlich August 2029 in monatlichen Raten von ... € und am 31.08.2029 in Höhe einer Schlussrate von ... € gezahlt werden.

1. a) b) 2. a) b) c) d) e)