BGH - Beschluss vom 10.10.2024
IX ZB 26/22
Normen:
InsVV § 8 Abs. 1; InsO § 4; InsO § 64 Abs. 3;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2659
WM 2024, 2104
ZInsO 2024, 2409
BB 2025, 66
NZI 2025, 47
ZIP 2025, 130
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IN 4295/17
LG Berlin, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 263/19
LG Berlin, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 263/19

Zurücknahme eines Antrags auf Festsetzung der Vergütung durch den Sachwalter nach Einlegung einer sofortigen Beschwerde eines Insolvenzgläubigers; Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich auch bei der sofortigen Beschwerde eines Insolvenzgläubigers gegen die Vergütungsentscheidung

BGH, Beschluss vom 10.10.2024 - Aktenzeichen IX ZB 26/22

DRsp Nr. 2024/13673

Zurücknahme eines Antrags auf Festsetzung der Vergütung durch den Sachwalter nach Einlegung einer sofortigen Beschwerde eines Insolvenzgläubigers; Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich auch bei der sofortigen Beschwerde eines Insolvenzgläubigers gegen die Vergütungsentscheidung

Nimmt der (vorläufige) Sachwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung zurück, nachdem ein Insolvenzgläubiger gegen die Festsetzung der Vergütung sofortige Beschwerde eingelegt hat, wird eine zu Gunsten des (vorläufigen) Sachwalters ergangene erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos und sind ihm grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich auch bei der sofortigen Beschwerde eines Insolvenzgläubigers gegen die Vergütungsentscheidung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, NZI 2006, 250 Rn. 6; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241 Rn. 4; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 15/22, NZI 2023, 188 Rn. 6).

Tenor