OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.09.2025
19 W 47/25 (Wx)
Normen:
BGB § 50;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 30.04.2025

Zurückweisung der Anmeldung der Registerlöschung des Vereins ohne vorherige Gläubigeraufforderung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2025 - Aktenzeichen 19 W 47/25 (Wx)

DRsp Nr. 2025/12270

Zurückweisung der Anmeldung der Registerlöschung des Vereins ohne vorherige Gläubigeraufforderung

1. Ein Verein kann im Register nicht liquidationslos gelöscht werden, wenn beim Auflösungsbeschluss noch Vermögen vorhanden war und Vermögenslosigkeit erst später eingetreten ist. 2. Der Gläubigeraufruf kann auch nicht durch die Versicherung des Liquidators ersetzt werden, ihm seien keine (über die erfüllten hinausgehenden) Forderungen gegenüber dem Verein bekannt. Der Gläubigeraufruf bezweckt nämlich gerade, dass sich Gläubiger melden können, deren Forderungen nicht bekannt sind.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Zweigstelle Registergericht - vom 30.04.2025, Az. VR ...., wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 50;

Gründe

I.

Der Beteiligte wendet sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Registerlöschung des Vereins ohne vorherige Gläubigeraufforderung nach § 50 BGB.