KG - Beschluss vom 20.02.2025
22 W 64/24
Normen:
UmwG § 17 Abs. 2; UmwG § 125 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2025, 789
ZIP 2025, 774
FGPrax 2025, 67
GmbHR 2025, 589
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 11.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zurückweisung der Anmeldung einer Eintragung zur Abspaltung einer GmbH weil die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist

KG, Beschluss vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 22 W 64/24

DRsp Nr. 2025/4847

Zurückweisung der Anmeldung einer Eintragung zur Abspaltung einer GmbH weil die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist

Die Schlussbilanz i.S.d.§ 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG muss spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung jedenfalls aufgestellt und festgestellt sein.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 17 Abs. 2; UmwG § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte, eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 €, ist seit dem Jahr 2014 in Abteilung B des Handelsregisters des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand ist auf die Errichtung, den Erwerb und den Betrieb von stationären Pflegeeinrichtungen, Seniorenresidenzen und Behindertenwohnheimen gerichtet. 5ie unterhält mehrere selbständige Teilbetriebe, die jeweils in Anmietung und Betrieb von Seniorenzentren und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der Seniorenzentren bestehen.