LSG Hamburg - Urteil vom 15.01.2026
L 1 P 11/25
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 4; SGB XI § 14, 15; SGB XI § 15;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 P 229/22

Zurückweisung der Berufung mangels Anspruchs auf Leistungsgewährung sozialer Pflegeleistungen nach SGB XI; Keine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Klägerin in den vom Gesetz genannten sechs Bereichen (Modulen)

LSG Hamburg, Urteil vom 15.01.2026 - Aktenzeichen L 1 P 11/25

DRsp Nr. 2026/1803

Zurückweisung der Berufung mangels Anspruchs auf Leistungsgewährung sozialer Pflegeleistungen nach SGB XI; Keine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Klägerin in den vom Gesetz genannten sechs Bereichen (Modulen)

Sollte eine Verschlimmerung des durch die Vorinstanz festgestellten Gesundheitszustands eingetreten sein, wäre dem im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung eingeleiteten Neufeststellungsverfahrens zu begegnen. Selbst aus einer Verschlechterung des Gesundheitszustands resultiert allerdings nicht zwingend eine Erhöhung des für die Feststellung eines Pflegegrads nach dem SGB XI allein maßgeblichen Umfangs des Hilfebedarfs.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 4; SGB XI § 14, 15; SGB XI § 15;

Tatbestand

Die am xxxxx 1951 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGBXI).