1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am xxxxx 1951 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGBXI).
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|