OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2026
11 U 57/25
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 21 Abs. 1; VVG § 21 Abs. 3; BGB § 124; VVG § 22;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 1/25

Zurückweisung der Berufung mangels Ansprüche des Klägers auf Versicherungsleistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung; Obliegenheitsverletzung des Klägers durch Verschweigung von Vorerkrankrungen; Anfechtbarkeit des Versicherungsvertrags wegen Arglisteinwands

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2026 - Aktenzeichen 11 U 57/25

DRsp Nr. 2026/3849

Zurückweisung der Berufung mangels Ansprüche des Klägers auf Versicherungsleistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung; Obliegenheitsverletzung des Klägers durch Verschweigung von Vorerkrankrungen; Anfechtbarkeit des Versicherungsvertrags wegen Arglisteinwands

1. Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist es grundsätzlich zulässig, aus einer behaupteten Standardpraxis - hier eines Versicherungsberaters - Aussagen für den Einzelfall zu ziehen. 2. Da der den Arglisteinwand regelnde § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG dem Rücktrittsrecht zuzuordnen ist, sind die vom Rücktritt unabhängigen Anfechtungsvorschriften einschließlich etwaiger Anfechtungsfristen des § 124 BGB im Rahmen des § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht anwendbar. 3. Weiter ist geklärt, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 21 Abs. 2 S. 2 VVG auch dann besteht, wenn der Versicherer bei arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers keine Vertragsanfechtung, sondern nur den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Eine zeitliche Einschränkung besteht dafür nicht; damit darf der Arglisteinwand nachgeschoben werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Mai 2025, Aktenzeichen 14 O 1/25, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.