Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.11.2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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