LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2026
L 15 U 472/25 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 31 S. 1; AO § 196; SGB VII § 166 Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 404/25

Zurückweisung der Beschwerde mangels Anspruchs auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als auch auf Anordnung der einstweiligen Untersagung einer Betriebsprüfung; Unzulässige Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch gegen Prüfungsanordnung/-ankündigung der Antragsgegnerin

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2026 - Aktenzeichen L 15 U 472/25 B ER

DRsp Nr. 2026/1601

Zurückweisung der Beschwerde mangels Anspruchs auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als auch auf Anordnung der einstweiligen Untersagung einer Betriebsprüfung; Unzulässige Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch gegen Prüfungsanordnung/-ankündigung der Antragsgegnerin

Das Begehren der Antragstellerin auf einstweilige Untersagung einer Betriebsprüfung ist in der Hauptsache als vorbeugende Unterlassungsklage auszulegen. Während die Unterlassungsklage darauf abzielt, die Wiederholung einer erlittenen Rechtsverletzung zu verhindern, ist die vorbeugende Unterlassungsklage dadurch gekennzeichnet, dass noch keine Rechtsverletzung eingetreten ist, sondern diese erst droht. Die Durchsetzung dieser Mitwirkungspflichten setzt eine entsprechende vorherige Anordnung durch die Finanzbehörde mittels eines Verwaltungsaktes voraus.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.11.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 31 S. 1; AO § 196; SGB VII § 166 Abs. 2 S. 5;

Gründe