LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.01.2026
L 6 AS 660/25 B
Normen:
SGG § 138; Nr. 3106 VV RVG VV Anl.1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 26.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 69 AS 447/25

Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsschutzes für eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung; Entstehung einer Terminsgebühr nach Erlass eines Gerichtsbescheides nur bei bestehender Möglichkeit des Anwalts zur Erzwingung einer mündlichen Verhandlung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.01.2026 - Aktenzeichen L 6 AS 660/25 B

DRsp Nr. 2026/1679

Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsschutzes für eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung; Entstehung einer Terminsgebühr nach Erlass eines Gerichtsbescheides nur bei bestehender Möglichkeit des Anwalts zur Erzwingung einer mündlichen Verhandlung

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis eines mit einer Bescheidungsklage erstinstanzlich in vollem Umfang erfolgreichen Klägers für die Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass ein Gerichtsbescheid nicht mit der Berufung angefochten werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. November 2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 138; Nr. 3106 VV RVG VV Anl.1;

Gründe

1. Die gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde - gerichtet auf die vom Sozialgericht (SG) Hildesheim mit Beschluss vom 26. November 2025 abgelehnte Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2025 dahin, dass dieser nicht mit der Berufung angefochten werden könne - hat in der Sache keinen Erfolg.