Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. November 2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1. Die gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde - gerichtet auf die vom Sozialgericht (SG) Hildesheim mit Beschluss vom 26. November 2025 abgelehnte Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2025 dahin, dass dieser nicht mit der Berufung angefochten werden könne - hat in der Sache keinen Erfolg.
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