LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2026
L 8 BA 129/23
Normen:
SGB IV § 28p; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; GFV § 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 72 BA 25/21

Zurückweisung der Beschwerde wegen Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Nachforderung betreffend Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung bzgl. Tätigkeit des Geschäftsführers der klägerischen GmbH; Keine Einordnung der Tätigkeit des Geschäftsführers aufgrund Tantiemeanspruch; Klärungspflicht der Frage der Zuordnung als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung grundsätzlich schon bei Aufnahme der Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2026 - Aktenzeichen L 8 BA 129/23

DRsp Nr. 2026/3337

Zurückweisung der Beschwerde wegen Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Nachforderung betreffend Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung bzgl. Tätigkeit des Geschäftsführers der klägerischen GmbH; Keine Einordnung der Tätigkeit des Geschäftsführers aufgrund Tantiemeanspruch; Klärungspflicht der Frage der Zuordnung als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung grundsätzlich schon bei Aufnahme der Tätigkeit

Ein Geschäftsführer einer GmbH, der im streitigen Zeitraum weder am Stammkapital der Gesellschaft noch an deren Gesellschafterinnen beteiligt ist, unterliegt grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, auch wenn er aufgrund vom Alleingesellschafter erteilter Generalvollmacht Einfluss auf die Gesellschafterversammlung nehmen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrensmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; GFV § 1 Nr. 2;

Gründe

I.